Freitag, 22. Januar 2021
11.01.2021
Aktuelle Informationen zum Corona-Virus in Bayern
Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverodnung vom 15. Dezember 2020 in in Kraft getreten und wurde mit der Verordnung zur Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 08.01.2021 ergänzt.
Hier ein Auszug der wichtigsten Punkte für die Physiotherapeutischen Berufe:
§ 2 Allgemeine Ausgangsbeschänkung
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Ein triftiger Grund nach § 2 Allgemeine Ausgangsbeschänkung Satz 2 Punkt 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverodnung ist insbesondere:
„die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden“
§3 Nächtliche Ausgangssperre
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt ausserhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund:
1. Eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebarer Behandlungen,
2. Der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätikeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
Die Maskenpflicht in medizinischen und therapeutischen Praxen besteht weiterhin.
Die komplette elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverodnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
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